Sozialmieter*innen in Corona-Krise geschützt. Aber Verfahren ist zu kompliziert

Zuerst die gute Nachricht: Mieter*innen im Sozialen Wohnungsbau müssen nicht mehr als 30% ihres Einkommens für die Warmmiete bezahlen. Das gilt natürlich auch in Corona-Zeiten. Und wenn Mieter*innen auf Kurzarbeit gesetzt sind oder ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit gesunken ist, gilt das eben auch. Wer wegen Kurzarbeit nur 60% Einkommen hat, kann dann eben auch nur 60% seiner vorigen Miete zahlen.

Der Hintergrund:

Sozialmieter*innen müssen seit dem Mietenvolksentscheid und dem daraus folgenden Wohnraumversorgungsgesetz WoVG nicht mehr als 30% ihres Einkommens für die Warmmiete bezahlen. Sie können einen so genannten Mietzuschuss beantragen.

Der Antrag:

Wer in einer geförderten Sozialwohnung lebt, kann einen Mietzuschuss beantragen. Der Antrag ist leider kompliziert, aber lasst Euch und lassen Sie sich nicht abschrecken. Es lohnt sich!

Wie genau beantragt wird, können Sie hier erfahren.

Der Antrag geht so:

  • Antragsformular  ausfüllen
  • Einkommenserklärung und die Einkommensbescheinigung (bei nichtselbstständiger Arbeit und/oder Krankengeld).
  • Kopie des Mietvertrags inkl. eventueller Ergänzungsvereinbarungen
  • Nachweis der Mietzahlungen (Kontoauszüge) der letzten drei Monate
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite wegen der Meldeanschrift auf der Rückseite) jedes Haushaltsmitgliedes
  • Nachweis über Grad der Behinderung/Pflegegrad, z.B. Behindertenausweis (Vorder- und Rückseite) oder Bescheid zur Pflegestufe / zum Pflegegeld

Den Antrag muss man bei der Berliner Landesbank IBB stellen.

Dort kann man auch anrufen und sich unter 030 / 2125-4545 persönlich beraten lassen.

 

Antrag zu kompliziert – Wir fordern Erleichterungen

Kotti & Co und andere kritisieren, dass die Antragstellung zu kompliziert ist und fordern mindestens in der Corona-Krise eine Erleichterung der Antragstellung. Es kann nicht sein, dass der Antrag für Mietzuschuss wie ein zweiter Jobcenter-Antrag ist, und extreme Beratung braucht. Außerdem sollte auf die Wohnflächeninschränkungen verzichtet werden, wenn die Kurzarbeit nachgewiesen werden kann.

Für Selbstständige ohne Einnahmen muss der Nachweis des Gewerbes reichen, wenn es von den Verordnungen seit 22. März (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV vom 22. + 24. März 2020) betroffen war oder noch ist.

Wer gar kein Einkommen hat, kann auch keine 30% davon zahlen. Hier braucht es einen Mietverzicht.

Wir fordern außerdem, dass alle Vermieter*innen im Sozialen Wohnungsbau, alle Landeswohnungsunternehmen mit Sozialwohnungen und alle Beratungsstellen über die Möglichkeit, Mietzuschuss zu beantragen, insbesondere in der Corona-Krise zu informieren.

Wir fordern grundsätzlich, dass die Miete im Sozialen Wohnungsbau reformiert wird und nicht höher sein darf als auf dem privaten Wohnungsmarkt wo jetzt zum Glück der Mietendeckel gilt. Der Mietzuschuss ist eigentlich nur eine Zwischenlösung.

Kotti & Co, 6.6.2020